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Marcel Muráni, Steuerberater

Im Hinblick auf das bevorstehende Ende des Steuerzeitraums 2024 bieten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die sich auf die Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer für das Jahr 2024 auswirken werden. Gleichzeitig geben wir eine Übersicht darüber, worauf Sie sich im kommenden Steuerzeitraum vorbereiten sollten.

Mindeststeuer für juristische Personen

Das Gesetz Nr. 530/2023 Z. z. § 46b EStG führt ab dem 1.1.2024 das Konzept der Mindeststeuer wieder ein (eine Äquivalenz zur Steuerlizenz, die zuletzt für das Jahr 2017 gezahlt wurde) für Steuerpflichtige, die juristische Personen sind.

Dabei handelt es sich um eine Mindeststeuer, die der Steuerpflichtige zahlt, wenn die von ihm in der Steuererklärung berechnete Steuerschuld niedriger ist als die im Absatz 2 festgelegte Höhe der Mindeststeuer, selbst dann, wenn in der Steuererklärung ein Steuerverlust oder eine null Steuerschuld ausgewiesen wird.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Mindeststeuer wird nach Abzug von Steuervergünstigungen gemäß § 30a (für Empfänger von Investitionshilfen) oder § 30b (für Empfänger von Förderungen) und nach Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer gemäß § 45 EStG festgestellt.

Die Höhe der Mindeststeuer hängt von den erzielten steuerpflichtigen Einkünften (Erträgen) ab. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte wird die Definition in § 2 Buchst. h) zugrunde gelegt, also Einkünfte, die der Steuer unterliegen und nicht steuerfrei sind, wie folgt:

Erzielte steuerpflichtige Einkünfte (SE)

Höhe der Mindeststeuer

 SE ≤ 50 000

340 eur

50 000 < SE ≤ 250 000

960 eur

250 000 < SE ≤ 500 000

1 920 eur

SE > 500 000

3 840 eur

Wie kann man die Mindeststeuer reduzieren?

Das Gesetz erlaubt es, die Mindeststeuer um die Hälfte zu senken, wenn der durchschnittliche registrierte Mitarbeiterstand an Personen mit Behinderungen im Steuerzeitraum mindestens 20 % des gesamten durchschnittlichen registrierten Mitarbeiterstands beträgt.

Wann wird die Mindeststeuer nicht erhoben?

Im Gesetz § 46b, Abs. 7, werden folgende Situationen genannt, in denen keine Mindeststeuer erhoben wird:

  • Neu gegründeter Steuerpflichtiger – für den Steuerzeitraum, in dem er gegründet wurde,
  • Steuerpflichtiger, der nicht auf Geschäftstätigkeit ausgerichtet ist – z. B. Interessenverbände, Berufsverbände, gemeinnützige Organisationen usw.,
  • Steuerpflichtiger in der Rechtsform einer oHG (v.o.s.) – die Befreiung ergibt sich aus der besonderen Definition der steuerlichen Grundlage solcher Steuerpflichtiger, deren Einkünfte nach § 43 besteuert werden,
  • Steuerpflichtiger, der eine geschützte Werkstatt oder einen geschützten Arbeitsplatz betreibt,
  • Steuerpflichtiger in Konkurs oder Liquidation.

Körperschaftssteuersätze für 2024 vs. 2025

Ein Steuerpflichtiger, der eine juristische Person ist, muss die Höhe seiner erzielten steuerpflichtigen Einkünfte überwachen, um den korrekten Steuersatz zu bestimmen, der in der Steuererklärung angewendet wird.

Steuerzeitraum Erzielte steuerpflichtige Einkünfte (SE) Steuersatz
2024 SE ≤ 60 000 15 %
2024  SE > 60 000 21 %
2025 SE ≤ 100 000 10%
2025 100 000 < SE ≤ 5 000 000 21%
2025  SE > 5 000 000 24%

Mikrosteuerpflichtiger

Das Konzept des Mikrosteuerpflichtigen wurde mit Wirkung vom 01.01.2021 eingeführt und gilt für natürliche sowie juristische Personen.

Ab dem 01.01.2024 wird die Grenze der steuerpflichtigen Einkünfte zur Bestimmung des Status eines Mikrosteuerpflichtigen auf 60.000 EUR erhöht. Wir weisen jedoch darauf hin, dass diese Grenze ab dem 01.01.2025 nicht auf 100.000 EUR angehoben wird und somit nicht der bisherigen Einkommensgrenze für die Festlegung des Steuersatzes folgt.

Weitere Bedingungen für den Status eines Mikrosteuerpflichtigen sind:

  • Der Steuerpflichtige ist keine nahestehende Person gemäß § 2 Buchst. n) bis r) und führt keine kontrollierten Transaktionen in diesem Steuerzeitraum durch,
  • Es wurde kein Konkursverfahren gegen ihn eröffnet, er befindet sich nicht in Liquidation und es wurde kein Zahlungsplan genehmigt,
  • Sein Steuerzeitraum ist nicht kürzer als 12 aufeinanderfolgende Kalendermonate, außer bei Steuerpflichtigen mit kürzerem Steuerzeitraum aufgrund eines Todesfalls.

Wenn eine juristische Person die oben genannten Bedingungen im Steuerzeitraum 2024 erfüllt, kann sie folgende Vorteile nutzen:

  • Begünstigte Abschreibung von Sachanlagen,
  • Verlustabzug bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage,
  • Einfachere Berücksichtigung von Rückstellungen für nicht verjährte Forderungen als steuerliche Aufwendungen,
  • Abschreibung von Forderungen in die steuerlichen Aufwendungen in Höhe der Rückstellungen, die in der Buchhaltung als Kosten gebildet würden.

 

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