Ende Oktober 2021 hat der slowakische Nationalrat eine neue Gesetzesnovelle zum Steuergesetz verabschiedet, im Rahmen welcher es auch zu Änderungen bezüglich der Mehrwertsteuer kam.In diesem Blog stellen wir ihnen einige der wichtigsten und wesentlichsten Neuerungen dazu vor:
Der Mehrwertsteuerzahler ist verpflichtet bis zum 30.11.2021 seine Bankkonten dem Finanzamt mittzuteilen
Diese Massnahme verpflichtet alle gemäss § 4 registrierten Mehrwertsteuerzahler ( Standardregistrierung bei der Zahlung der MWSt. ), ab dem 15.11.2021 dem Finanzamt der Slowakischen Republik die Bankkontodaten jener Konten, die sie zur Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ( Unternehmertätigkeit im Sinne des Gesetzes von Unternehmen ) benutzen, mittzuteilen. Das Finanzamt wird diese Kontonummern auf seiner website laufend veröffentlichen und aktualisieren.
Genauso werden die Steuersubjekte verpflichtet sein dem Finanzamt alle Änderungen, welche die Bankkonten betreffen, z.B. Vervollständigungen neu errichteter Konten, die die Unternehmertätigkeit betreffen und die Löschung eines bereits bestehenden Kontos, mittzuteilen. Diese Kenntnismachung geschieht durch ein eigens vom Finanzamt auf seiner website veröffentlichtes Formular. Da dem Finanzamt einige Konten der Steuersubjekte bereits im Vorfeld bekannt sind, sind diese bereits von der zuständigen Behörde vor-ausgefüllt. Hierbei obliegt es dem Steuerzahler festzulegen welche Konten der unternehmerischen Tätigkeit dienen oder gegebenenfalls ein neues Bankkonto anzufügen.
Ab dem 1.1.2022 gilt zudem, dass die Abrechnung bzw. Rückerstattung der MWSt. über Gebühr nur auf vorher beim Finanzamt registrierte Konten erfolgen kann. Im Falle, dass der Steuerzahler über kein registriertes Konto verfügt, erfolgt die Rückerstattung der Abrechnung über Gebühr innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum, an dem er dem Steuerverwalter seine Kontonummer mittgeteilt hat.
Falls der Auftraggeber die ausgestellte Rechnung über ein anderes, also nicht registriertes Konto entrichtet, bürgt er für die Steuer, die der Auftragnehmer nicht abgeführt hat
Ab dem 1.1.2022 weitet sich die Bürgschaft für die Steuer zusätzlich um einen weiteren Umstand aus. Der Auftraggeber bürgt hiermit für die auf der Rechnung angeführte Steuer auch dann, wenn er diese auf ein anderes, beim Finanzamt nicht registriertes Konto des Auftragnehmers, entrichtet.
Aus dem oben angeführten folgt, dass sich der Auftraggeber noch vor der Entrichtung der Steuerabgabe vergewissern muss, ob das Zielkonto beim Finanzamt registriert ist. Im gegenteiligen Falle läuft er das Risiko der Steuerbürgschaft oder aber macht seinen Auftragnehmer auf diesen Umstand aufmerksam, der wiederum eine Abhilfe gewährleisten muss oderdie Möglichkeit eines sog. split payment ausnutzt.
Die aktuell gültigen Bestimmungen und Gründe für eine Steuerbürgschaft sind wie folgt:
- Der für die Ware oder Dienstleistung entrichtete Preis hat keinen wirtschaftlich ersichtlichen Grund oder ist unangemessen hoch.
- Die erbrachte Leistung bzw.gelieferte Ware geschieht unter im Steuergesetz angeführten befreundeten bzw. verwandten Personen
Der Auftraggeber kann die Steuerabgabe unmittelbar dem Finanzamt ( split payment ) entrichten
Teil der Gesetzesnovelle über die Entrichtung der MWSt, ist auch die Möglichkeit des sog. split payment, die ab dem 1.1.2022 in Kraft tritt. Man kann sie als Teilung bzw. Trennung bei der Entrichtung der Rechnungsabgabe an den Auftragnehmer mit slowakischem Mehrwertsteuersatz definieren. Diese Möglichkeit kommt zum Einsatz, wenn der Auftragnehmer sich als unzuverlässig herausstellt, wobei der Auftraggeber ( und Entrichter der MWSt. ) die Entrichtung der fakturierten Summe auf zwei Teilzahlungen aufteilt:
- Die Steuerbemessungsgrundlage, welche er dem Auftragnehmer abführt
- Die MWSt. wird direkt auf das Konto des Staatshaushaltes abgeführt und zwar auf das persönliche Konto des beim Finanzamt/der Steuerbehörde geführten Steuerzahlers. Diese Überweisung kennzeichnet der Unternehmer so, als ob sie vom Auftragnehmer selbst ausgeführt würde.
Ziel dieser Teilung der Zahlung ist vor allem der Situation zu entgehen, bei welcher der Autraggeber die Steuerbürgschaft für die MWSt. übernimmt, die eigentlich der Auftragnehmer entrichten müsste. Diese Möglichkeit der getrennten Entrichtung der MWSt. besteht bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Steuerbehörde dem Auftraggeber den Bescheid über die Verpflichtung zur Entrichtung der nicht abgeführten Steuer seitens des Auftragnehmers, zustellt.
Wenn der Auftraggeber die Steuer für den Auftragnehmer auf sein beim Finanzamt geführtes Konto entrichtet und gleichzeitig auch der Auftragnehmer die Steuerabgabe leistet, wird diese,vom Auftraggeber entrichtete Steuer, als Steuerüberschuss des Auftragnehmers angesehen. Das gleiche gilt für den Fall, falls der Auftraggeber einen höheren Steuerbetrag entrichtet, als es die Gesamtsumme der zu entrichtenden Steuerabgabe für den Besteuerungszeitraum wäre.
Um das Risiko der Steuerbürgschaft für die MWSt. im Falle einer Nicht-Entrichtung seitens des Auftragnehmers zu beseitigen, empfehlen wir den Steuerzahlern demnach die bei der Rechnungsaustellung anfallenden Prozesse , sowie auch die Überprüfung der Transaktionen seitens des Auftragnehmers und Archivierung der damit zusammenhängenen Informationen auch für eventuelle Steuerkontrollen zu überdenken oder aber das Systems der Bürgschaft anzuwenden.Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.
Im Falle der Nichtbefolgung dieser Mitteilungspflicht droht eine Strafe in der Höhe von 30 – 3000 EUR.
Sollten die auf dem Formular angegebenen Daten nicht vollständig, unwahr oder unrichtig sein, droht eine Strafe in der Hühe von bis zu 10 000 EUR.
Wir kommen der Meldepflicht für existierende Bankkonten gerne für sie zum 30.11.2021 nach. Bitte vergessen sie nicht uns umgehend im Falle einer Neueröffnung eines Unternehmenskontos zu kontaktieren.
Wenn Sie weitere Fragen haben, schreiben Sie uns bitte an office@emineopartners.sk.