Der Steuerverlust ist gemäß § 2 Buchst. k) des Gesetzes Nr. 595/2003 über die Einkommensteuer in der Fassung späterer Vorschriften (im Folgenden „EStG“) definiert und bezieht sich auf die Differenz, um die die steuerlichen Aufwendungen die steuerpflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den steuerpflichtigen Einnahmen und steuerlichen Aufwendungen im jeweiligen Besteuerungszeitraum übersteigen.
Steuerlicher vs. buchhalterischer Verlust
Es ist wichtig, den steuerlichen Verlust vom buchhalterischen Verlust zu unterscheiden. Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger einen buchhalterischen Verlust ausweist, bedeutet noch nicht, dass er auch einen steuerlichen Verlust haben wird. Der steuerliche Verlust für den jeweiligen Besteuerungszeitraum wird in der Steuererklärung durch Anpassung des Betriebsergebnisses oder des Unterschieds zwischen Einnahmen und Ausgaben ermittelt, der einen Gewinn oder Verlust darstellen kann, um Positionen, die das Betriebsergebnis oder den Unterschied zwischen Einnahmen und Ausgaben erhöhen oder verringern. Gemäß § 17 Abs. 2 EStG handelt es sich dabei um Beträge, die:
- nach dem Einkommensteuergesetz nicht zu den steuerlichen Aufwendungen hinzugefügt werden können oder deren Aufnahme in die steuerlichen Aufwendungen in unrichtiger Höhe erfolgt ist,
- kein Bestandteil des Betriebsergebnisses sind, aber nach dem Einkommensteuergesetz in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden,
- Bestandteil des Betriebsergebnisses sind, aber nach dem Einkommensteuergesetz nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden,
- das Betriebsergebnis aufgrund einer Änderung der Buchführungsmethode gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erhöhen oder verringern.
Aufgrund von addierbaren und abziehbaren Posten kann es dazu kommen, dass ein möglicher buchhalterischer Verlust vom steuerlichen Verlust abweicht. Es lohnt sich auch, eine kurze Beratung mit einem Buchhalter in Betracht zu ziehen, der Ihnen helfen wird, sich in dieser Angelegenheit zu orientieren.
Bedingungen für den Verlustabzug ab 2020
Vom Einkommen des Steuerpflichtigen, der eine juristische Person ist, kann der für das Jahr 2020 ausgewiesene steuerliche Verlust wie folgt abgezogen werden:
- während höchstens fünf unmittelbar aufeinander folgenden Besteuerungszeiträumen,
- in einem Besteuerungszeitraum höchstens bis zur Höhe von 50 % der Steuerbemessungsgrundlage,
- die Frist für den Verlustabzug beginnt mit dem unmittelbar auf den Besteuerungszeitraum folgenden Besteuerungszeitraum, in dem der steuerliche Verlust ausgewiesen wurde.
Der für den jeweiligen Besteuerungszeitraum ausgewiesene steuerliche Verlust wird bei der Geltendmachung des Verlustabzugs separat bewertet, d. h. separat bis zu 50 % der Steuerbemessungsgrundlage.
Das bedeutet, dass, wenn für einen Besteuerungszeitraum der Verlustabzug für Verluste aus mehreren vorangegangenen Besteuerungszeiträumen geltend gemacht wird, jeder Verlustabzug höchstens bis zu 50 % der Steuerbemessungsgrundlage erfolgen kann, jedoch insgesamt höchstens bis zur Höhe der Steuerbemessungsgrundlage.
Bedingungen für den Verlustabzug bis zum 31.12.2019
Die bis zum 31.12.2019 ausgewiesenen Steuerverluste werden bei einem Steuerpflichtigen, der eine juristische Person ist, weiterhin gemäß den bis zum 31.12.2019 geltenden Bedingungen vom Einkommen abgezogen. Gemäß § 30 EStG, gültig bis Ende 2019, kann der Steuerpflichtige den steuerlichen Verlust über vier unmittelbar aufeinander folgende Besteuerungszeiträume, die auf den Besteuerungszeitraum folgen, in dem der steuerliche Verlust ausgewiesen wurde, gleichmäßig bis zu einem Viertel des Besteuerungszeitraums abziehen, jedoch maximal bis zur Höhe der berechneten Steuerbemessungsgrundlage.
Wenn der Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige den Verlustabzug geltend macht, kürzer als ein Jahr ist, d. h. weniger als zwölf unmittelbar aufeinander folgende Kalendermonate aus irgendeinem Grund (Einleitung der Liquidation, Insolvenzerklärung, Fusion, Fusion, Aufteilung, Umstellung des Kalenderjahres auf das Wirtschaftsjahr usw.), kann der Steuerpflichtige gemäß § 30 Abs. 2 EStG auch für diesen Besteuerungszeitraum den gesamten jährlichen Verlustabzug geltend machen. Das bedeutet, dass bei der Geltendmachung von Verlusten, die bis zum 31.12.2019 ausgewiesen wurden, der Steuerpflichtige einen anteiligen Abzug in Höhe eines Viertels geltend machen kann, während bei der Geltendmachung von Verlusten ab dem 1.1.2020 ein Abzug für einen kürzeren Besteuerungszeitraum bis zu 50 % der Steuerbemessungsgrundlage für den jeweiligen Besteuerungszeitraum erfolgen kann.
Der Verlustabzug in der Steuererklärung für die Einkommensteuer juristischer Personen wird in Zeile 410 angegeben, jedoch höchstens bis zur Höhe der in Zeile 400 ausgewiesenen Steuerbemessungsgrundlage. Die abzugsfähige Summe wird in Tabelle D – Aufzeichnungen und Verlustabzug in Teil III der Steuererklärung berechnet.
Die Tabelle D wird auch von dem Steuerpflichtigen ausgefüllt, der in dem Besteuerungszeitraum, für den die Steuererklärung eingereicht wird, keinen Verlustabzug geltend macht (z. B. aufgrund der Ausweisung weiterer Verluste), jedoch aus vorangegangenen Besteuerungszeiträumen einen Anspruch auf Verlustabzug hat. In diesem Fall werden nur die Zeilen 1 und 3 der entsprechenden Spalten in Tabelle D ausgefüllt. Der für den Besteuerungszeitraum ausgewiesene Steuerverlust wird in Tabelle D nicht angegeben, da er in Zeile 400 der Steuererklärung ausgewiesen ist, und in Tabelle D wird er erst im folgenden Besteuerungszeitraum angegeben.
Verlustabzug bei Kleinstunternehmen
Gemäß § 2 Buchst. w) EStG sind Kleinstunternehmen Steuerpflichtige, die natürliche Personen mit Einkünften gemäß § 6 Abs. 1 und 2 EStG sowie juristische Personen sind, deren steuerpflichtige Einkünfte (Erträge) für den Besteuerungszeitraum den Betrag nicht übersteigen, der zu Registrierungszwecken für die Mehrwertsteuer gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 222/2004 über die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 49 790 Euro festgelegt ist.
Eine Ausnahme von der oben genannten Definition stellt ein Steuerpflichtiger dar, der:
- eine nahestehende Person gemäß § 2 Buchst. n) bis r) EStG ist und im laufenden Besteuerungszeitraum kontrollierte Transaktionen durchführt,
- in Insolvenz erklärt wurde, sich in Liquidation befindet oder einen Ratenzahlungskalender genehmigt bekommen hat,
- dessen Besteuerungszeitraum kürzer ist als zwölf unmittelbar aufeinander folgende Kalendermonate, mit Ausnahme des Steuerpflichtigen, dessen Besteuerungszeitraum aufgrund des Todes kürzer ist.
Ein Kleinstunternehmen kann gemäß § 30 Abs. 1 Buchst. a) EStG den Verlustabzug bis zu 100 % der berechneten Steuerbemessungsgrundlage geltend machen. Das bedeutet, dass das Kleinstunternehmen den steuerlichen Verlust in fünf aufeinander folgenden Besteuerungszeiträumen in beliebiger Höhe bis zur Höhe der Steuerbemessungsgrundlage abziehen kann, beginnend mit dem Besteuerungszeitraum unmittelbar nach dem Besteuerungszeitraum, für den dieser steuerliche Verlust ausgewiesen wurde.
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